Die Wechselbürgschaft ist allerdings nur gültig, wenn eine formell gültige Hauptunterschrift des Akzeptanten vorliegt (Baumbach- Hefermehl, Art. 32 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)