In dem am 13. 12. 1991 verkündeten Urteil sind der Kl. und der Bekl. als solche bezeichnet, die Bezeichnung Widerbeklagter und Widerkläger sind nicht enthalten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies bedeutet, daß, wenn es den Satz 2 in § 5 ZPO nicht gäbe, die Beschwer des Klägers und die des Beklagten/Widerklägers zu addieren und damit Kläger und Widerkläger wie eine Partei zu behandeln wären (5). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zur Begründung des Widerklageanspruchs müsse der Bekl. (als Widerkläger) wegen des Bestreitens des Kl. den vollen Beweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen erbringen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)