Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht vorgesehen, die Zulassungsvorschrift des § 17a IV 4 GVG ist eine Spezialregelung gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften der § 132 III VwGO, § 115 III FGO, § 72a ArbGG, § 160a SGG. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)