(2) 1 Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)
Am 18. 6. 1951 meldete der Kl. der Bekl. eine Zusatzerfindung zu dem genannten Verfahren, welche die Bekl. ebenfalls in Anspruch nahm. Auf diese Erfindung wurde ein Zusatzpatent erteilt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)