Allerdings gehörten schon damals - dem heute umstrittenen "Dienstmädchenprivileg" ähnlich Mehraufwendungen für den Haushalt, die durch eine "Gewerbstätigkeit der Ehefrau" entstehen, zu den abzugsfähigen Werbungskosten. (Quelle: Die Zeit 1997)
Auch zu den sonstigen abzugsfähigen Werbungskosten gibt es neue Urteile, die Vermieter kennen sollten. (Quelle: DIE WELT 2001)
Daher wurde es vor Beginn der Sitzung des Vermittlungsausschusses als besonders wahrscheinlich angesehen, dass eine Obergrenze bei den abzugsfähigen Kosten eingezogen wird. (Quelle: DIE WELT 2000)