Zumindest im Innenverhältnis zu den weiteren Wohnungseigentümern ist hier zumeist ein Ausgleichsanspruch mit getrennter Kostentragung je nach betroffener Einheit beziehungsweise nach betroffenem Haus geregelt. (Quelle: Die Zeit 2001)
Es kann aber auch ein Ausgleichsanspruch für den Fall der Trennung oder des Todes vereinbart werden, oder das Paar legt vorher fest, dass dasGeld nur ein Darlehen ist. (Quelle: DIE WELT 2001)
"Wir haben einen Handelsvertrag mit jedem Handelspartner, der einen Ausgleichsanspruch nicht regelt", erklärte er weiter. (Quelle: DIE WELT 2000)