88. Art. 119 gilt folglich für alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsrentensystems erhält, gleichgültig, ob es sich um ein beitragsgebundenes oder ein beitragsfreies System handelt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Beitragsfreies Training und Wettspiele auf dem Platz im Alstertal! (Quelle: DIE WELT 2000)