Bei uns geht es um die Frage, ob eine Rechtskraftwirkung der Erinnerungsentscheidung anzuerkennen ist und wie weit diese Rechtskraftwirkung bejahendenfalls reicht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Deshalb mußte das ArbG, bevor es ein Teil-Urteil erließ, klären, ob die vorgenannte Behauptung der Bekl. zutrifft; bejahendenfalls blieb nämlich von dem Urteilsbetrag möglicherweise nichts mehr übrig. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
1. a) Zutreffend differenziert das BAG danach, ob der Arbeitnehmer einerseits auf den KündSchutz überhaupt verzichten kann und ob er andererseits bejahendenfalls von der Verzichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)