Der Kreis der Ersatzpflichtigen würde sich nach diesen Vorschriften ausdehnen auf den jeweiligen und früheren Betreiber des Bergwerks und Bergwerkseigentümer. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Jedoch ist an jene Schadensersatznormen zu denken, bei denen es auf ein Verschulden des Verletzers bzw. des Ersatzpflichtigen nicht ankommt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Außerdem trägt die Absenkung des Zurechnungsmaßstabes bei der Schadensersatzhaftung einer erhöhten Belastung des Ersatzpflichtigen Rechnung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)