Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer (bzw. Mitversicherter) haften dann als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflichtversicherungsG). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Daneben kann aber gemäß § 36 II Nr. 2 BadWürttFwG, der auf § 6 III BadWürttPolG verweist, als Ersatzpflichtiger auch derjenige herangezogen werden, der eine andere Person, deren Verhalten zu dem Einsatz führt, zu einer Verrichtung bestellt hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)