Eine fiduziarische Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Landesmedienanstalten ist auch deshalb unnötig, weil es private Rundfunkveranstalter gibt, die aus eigenem Recht Grundrechtsträger sind. Ein Grundrechtsvakuum gibt es also nicht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zumindest für den Pflichtenstatus der Bank hat sich dadurch nichts geändert, da das fiduziarische Element typenbildend für Geschäftsbesorgungsverhältnisse ist und jede Hervorhebung nur deklaratorisch wäre (23). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nicht einmal eine sog. fiduziarische Abtretung ist nach der Regelung in § 2 Abschnitt 1 Nr. 2 Verfahrens-TV anzunehmen; die Einzugsstelle ist dort nur als Gemeinsame Einrichtung der TVParteien bezeichnet, an die der Gesamtbeitrag "abzuführen" ist. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)