Auch § 818 I BGB bietet sich als Anspruchsgrundlage, gerichtet auf Auskehr der Darlehensvaluta und damit der Wertersatzhaftung im Ergebnis oft nahekommend, nicht an (13), da die grundpfandrechtliche Belastung keine Grundstücksnutzung ist (14). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Denn die grundpfandrechtliche Haftung erstreckt sich nach § 1120 BGB auch auf das Zubehör des Grundstücks. (Quelle: Kapital - Geld sicher anlegen, UB Media)