Der Anteil könne durch die Kraftloserklärung aber mit der bloßen Vorlage des Papiers nicht mehr geltend gemacht werden. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Kraftloserklärung von Wertpapieren, Mängelstücke. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. (Quelle: Gesetze: GmbHG, UB Media)