Deshalb hatte bereits der VI. Senat des Obersten Finanzgerichtshofes in München am 4. Mai 1948 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 als rechtsungültig erklärt. (Quelle: Die Zeit 1949)
So blieb dessen Wahl eineinhalb Jahre lang rechtsungültig. (Quelle: Welt 1997)
Nach der Abstimmung erklärte der Landrat den Beschluß des Kreistages für rechtsungültig, deshalb will der Kreistag zu einem späteren Zeitpunkt nochmals über Schwangerschaftsabbrüche in den Kreiskrankenhäusern diskutieren. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)