Die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme müsse "vollständig - das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - der richterlichen Prüfung" unterstellt werden (1). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Rechtsverletzend kann auch eine nicht namensmäßige, sondern nur zeichenmäßige Benutzung sein (vgl. Teplitzky, § 16 Rdnrn. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)