Nach den Paragraphen 218 und 219 Strafgesetzbuch bleibt eine prinzipiell rechtswidrige Abtreibung nur dann straffrei, wenn die betroffene Frau zuvor in einer Beratungsstelle war und dies auch nachweisen kann. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Die Anwälte Öcalans haben sich inzwischen beim Justizministerium über die "rechtswidrige Behandlung" ihres Mandanten und die Einschränkung ihrer Verteidigung beschwert. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Nur dann bleibt der rechtswidrige Eingriff straffrei. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)