Der Vorsitzende Richter am Hamburger Landgericht, Gerhard Schaberg, erlaubte es sich ausnahmsweise einmal, einen Anwalt in der Verhandlung mit den Worten zu züchtigen: "Das Verteidigerverhalten wird dem Angeklagten nicht straferschwerend angerechnet." (Quelle: Die Zeit 2001)
Als straferschwerend bezeichnete der Kammervorsitzende, dass Thomas Drach zwar gestanden, aber weder das Lösegelddepot noch Depothalter genannt habe. (Quelle: Die Welt 2001)
"Wiederholungstaten wirken sich straferschwerend aus", sagte Plath. (Quelle: DIE WELT 2000)