Zwar ist es zutreffend, daß das Bürgschaftsversprechen durch entsprechende Vereinbarung der Parteien synallagmatisch mit einer Gegenleistung verknüpft werden kann (10). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei dieser umfaßt das kontradiktorische Gegenteil des Ersturteils die Freiheit des Anspruchs von mit ihm synallagmatisch verknüpften Gegenansprüchen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)