Als Beispiele wird das unaufgeforderte Versenden von elektronischer Werbepost genannt (Spamming), das "immer noch keine Straftat" sei. (Quelle: Die Welt 2002)
Die Beklagte habe sich aber eines unlauteren Mittels bedient, indem sie unaufgeforderte Werbung per elektronischer Post versandte, und zwar ohne dass ein ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis seitens der Empfänger bestand. (Quelle: DIE WELT 2000)
Die unaufgeforderte Bereitschaft, andere dem Moloch auszuliefern, lässt andere Motive als legitime, staatserhaltende vermuten. (Quelle: literaturkritik.de 2001)