Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in unbeglaubigter Form vorl. Niederschrift der Zustimmungserklärung des Prozeßgegners in die Einlegung der Sprungrevision dem sich aus § 161 Abs. 1 SGG ergebenden Formerfordernis genügt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)