Der Grund für die Berechtigung des Einzelrechtsnachfolgers, bei unentgeltlichem Erwerb die AfA des Rechtsvorgängers fortzuführen, folgt aus dem Einsatz des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei unentgeltlichem Erwerb des Gebäudes oder der Eigentumswohnung (Schenkung, Erbschaft) müssen die AfA des Rechtsvorgängers so fortgesetzt werden, als wenn er noch Eigentümer wäre. (Quelle: Steuer 96, UB Media)