Der Bundesgerichtshof hat angedeutet, dass man hier ein verbundenes Geschäft nicht ohne weiteres annehmen wolle. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Ganz anders stellt sich der Fall aber dar, wenn die Rechtssprechung den Verkauf der Immobilie als ein mit der Finanzierung verbundenes - wirtschaftlich einheitliches - Geschäft ansieht. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Lässt sich ein solches verbundenes Geschäft nicht beweisen, kann der Kunde zwar seinen Darlehensvertrag widerrufen, die Immobilien hat er aber immer noch "an der Backe", so ein BGH-Sprecher. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)