Unter anderem sollten Vorstände und Aufsichtsräte künftig bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten persönlich haften, sagte Ulrich Hocker, DSW-Hauptgeschäftsführer. (Quelle: Die Welt Online)
Bei vorsätzlichem Handeln kann das Bußgeld bis zur Hälfte des nicht angegebenen Wertes betragen, bei fahrlässigem Handel ein Viertel. (Quelle: DIE WELT 2001)
Nur bei vorsätzlichem Handeln wird ein Arbeitsunfall nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt. (Quelle: DIE WELT 2001)